Vorliegend ist mit Blick auf die "Bedeutung und Schwierigkeit" (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) kein überdurchschnittliches Verfahren ersichtlich. Die Vorinstanz fühlte sich wohl in erster Linie deshalb behelfsmässig zu einem Rekurs auf § 7 AnwT bemüssigt, weil die Grundentschädigung rechtsfehlerhaft deutlich zu tief festgesetzt worden war (vgl. E. 2.2.1). Soweit der Kläger in seiner Beschwerde (S. 4 Rz. 6) geltend macht, das Präliminarverfahren habe einen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht (so schon Kostennote, act. 142), wird dies in keiner Weise plausibilisiert. Vielmehr ist von einem durchschnittlichen Verfahren auszugehen. -6-