Grundentschädigung 25-100 % der in § 3 Abs. 1 AnwT für das ordentliche und vereinfachte Verfahren vorgesehenen Grundentschädigungsansätze beträgt). Ausgehend von der Grundentschädigung ist die Entschädigung unter Gewährung von Zuschlägen bzw. Vornahme von Abzügen gemäss den §§ 6-8 AnwT sowie unter Berücksichtigung der Auslagen und – gegebenenfalls – der Mehrwertsteuer festzusetzen. Nirgends (insbesondere auch nicht für vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsprozesses) sieht der AnwT vor, dass ein Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT auf der Grundentschädigung für ein anderes (konnexes) Verfahren (Hauptverfahren) als Grundentschädigung fungieren soll/kann.