Bei der Festsetzung einer Entschädigung (Parteientschädigung oder Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) für ein solches eigenständiges Verfahren ist zunächst eine Grundentschädigung gemäss § 3 AnwT zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um ein Summarverfahren im Allgemeinen und ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 271 ZPO) im Besonderen handelt (vgl. § 3 Abs. 2 AnwT, wonach für Summarverfahren [ausser Vollstreckungsverfahren] und einfache Gesuchsachen die -5-