2.2.1. In erster Linie stellt ein Präliminar- (oder Eheschutz-) Verfahren, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt (Beschwerde S. 4 Rz. 4), ein eigenes Verfahren dar. Bei der Festsetzung einer Entschädigung (Parteientschädigung oder Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) für ein solches eigenständiges Verfahren ist zunächst eine Grundentschädigung gemäss § 3 AnwT zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um ein Summarverfahren im Allgemeinen und ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art.