Für die Fragen an die Gutachter sei ein ordentlicher Zuschlag von 10 % gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren. Soweit ein ausserordentlicher Aufwand gemäss § 7 Abs. 1 AnwT mit der Sichtung der bis zur gemeinsamen Hauptverhandlung vorliegenden IV-Akten geltend gemacht werde, sei ein solcher im Umfang von 20 % zu gewähren. 2.2. Diese Begründung ist nicht haltbar: