Da das Ehescheidungsverfahren der Parteien seit dem 4. April 2023 hängig sei und die Beklagte am 23. Mai 2024 das vorliegende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt habe, rechtfertige es sich, basierend auf der Grundentschädigung für ein Ehescheidungsverfahren von Fr. 4'500.00, beim Gesuch bzw. der Stellungnahme von einem Zuschlag von 20 % (auf Fr. 4'500.00) auszugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werde die im Aargau geltende Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 für eine Abänderung eines Präliminar- oder Eheschutzentscheides insbesondere deswegen reduziert, weil nicht mehr sämtlichen Punkte des Getrenntlebens beurteilt werden müssten.