2. 2.1. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer unterbreiteten Kostennote wurde – in E. 5.3 des Präliminarentscheids – wie folgt begründet: Da das Ehescheidungsverfahren der Parteien seit dem 4. April 2023 hängig sei und die Beklagte am 23. Mai 2024 das vorliegende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt habe, rechtfertige es sich, basierend auf der Grundentschädigung für ein Ehescheidungsverfahren von Fr. 4'500.00, beim Gesuch bzw. der Stellungnahme von einem Zuschlag von 20 % (auf Fr. 4'500.00) auszugehen.