erlassenen Präliminarentscheid (E. 5.3) findet. Ist der Auffassung des Beschwerdeführers zu folgen, dass seine Kostennote unzulässig gekürzt wurde (dazu E. 2), ist – insoweit seinem Beschwerdeantrag folgend – in erster Linie das eigentliche Anfechtungsobjekt (separate Verfügung) aufzuheben, der Klarheit halber aber auch die (überflüssige) Dispositiv- Ziffer 3.2 des Präliminarentscheids. Stattdessen ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin zuzusprechen, sei es im mit der Kostennote geltend gemachten, sei es in einem (weniger) gekürzten Umfang.