Die separate Verfügung erweist sich ihrerseits insoweit widersprüchlich, als dort im Verfügungsdispositiv (Ziffer 1) davon die Rede ist, die Kostennote werde genehmigt. In Tat und Wahrheit fand aber gerade keine Genehmigung der vom Beschwerdeführer unterbreiteten Kostennote über Fr. 3'935.13 statt. Vielmehr wurde die Entschädigung des Beschwerdeführers richterlich auf Fr. 2'584.02 festgesetzt und damit die Kostennote gekürzt.