1.2. Vorab ist auf das Anfechtungsobjekt einzugehen, zumal die Vorinstanz ein unnötiges, (problematisch) verschachteltes Vorgehen gewählt hat: Im Präliminarentscheid vom 9. Mai 2025 wurde (nur) die Gerichtskasse (die nicht Prozesspartei ist) angewiesen, die Entschädigung gemäss einem anderen Entscheid ("separate Verfügung" ebenfalls vom 9. Mai 2025) auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3.2). Diese Anweisung war dabei insofern redundant, als schon die separate Verfügung eine solche Anweisung an die Gerichtskasse enthielt. Die separate Verfügung erweist sich ihrerseits insoweit widersprüchlich, als dort im Verfügungsdispositiv (Ziffer 1) davon die Rede ist, die Kostennote werde genehmigt.