1. 1.1. Der Beschwerdeführer ficht die Entschädigung an, die ihm von der Vorinstanz für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin in deren Präliminarverfahren in gekürztem Umfang zugesprochen wurde (zum Anfechtungsobjekt vgl. E. 1.2). Ein Kostenentscheid ist selbständig (nur) mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige (d.h. willkürliche) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).