Eventualantrag Es seien Dispositiv-Ziffer 3.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. Mai 2025 sowie Ziffer 1 der separaten Verfügung vom 9. Mai 2025 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- Und Entschädigungsfolgen" Das Obergericht zieht in Erwägung: