" 1. Hauptantrag Es seien Dispositiv-Ziffer 3.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. Mai 2025 sowie Ziffer 1 der separaten Verfügung vom 9. Mai 2025 aufzuheben und neu wie folgt zu fassen: Dispositiv-Ziffer 3.2: Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 3'935.13 (inkl. MwSt.) gemäss separater Verfügung auszurichten. -3- Ziffer 1 der separaten Verfügung von 9. Mai 2025: Die Kostennote wird im Umfang von CHF 3'935.13 (inkl. MwSt.) genehmigt.