2.3. Am 9. Mai 2025 erging im Präliminarverfahren der (End-) Entscheid des Gerichtpräsidiums Laufenburg. Darin wurde unter anderem die Gerichtskasse angewiesen, dem Beschwerdeführer "gemäss separater Verfügung vom 9. Mai 2025" eine Parteientschädigung von Fr. 2'584.02 auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3.2). 3. Gegen diesen ihm am 13. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: