2. 2.1. Nachdem der Beklagte beim Bezirksgericht Laufenburg am 5. April 2023 das Ehescheidungsverfahren (OF.2023.29) anhängig gemacht hatte, verlangte die Klägerin mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Präliminarverfahren) vom 23. Mai 2024 die Abänderung des Eheschutzentscheids vom 12. August 2021 dahingehend, dass ihr der Beklagte einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1'950.00 zu bezahlen habe. 2.2. Der Beschwerdeführer unterbreitete am 3. Februar 2025 dem Gerichtspräsidium Laufenburg für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin im Präliminarverfahren eine Kostennote über Fr. 3'935.13.