1. Zwischen den Parteien fand vor dem Gerichtspräsidium Laufenburg ein Eheschutzverfahren (SF.2021.9) statt, in dem unter anderem die von den Parteien in einem Vergleich getroffene Feststellung, dass mangels Leistungsfähigkeit von B._____ (im Folgenden Beklagter) kein Ehegattenunterhalt an C._____ (im Folgenden Klägerin) geschuldet sei, genehmigt wurde (Dispositiv-Ziffer 5/4 des Eheschutzentscheides vom 12. August 2021).