Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZSU.2025.137 (SF.2024.26) Art. 53 Entscheid vom 30. Juli 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Beschwerde- A._____, führer […] Gegenstand Vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens / Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Zwischen den Parteien fand vor dem Gerichtspräsidium Laufenburg ein Eheschutzverfahren (SF.2021.9) statt, in dem unter anderem die von den Parteien in einem Vergleich getroffene Feststellung, dass mangels Leistungsfähigkeit von B._____ (im Folgenden Beklagter) kein Ehegattenunterhalt an C._____ (im Folgenden Klägerin) geschuldet sei, genehmigt wurde (Dispositiv-Ziffer 5/4 des Eheschutzentscheides vom 12. August 2021). 2. 2.1. Nachdem der Beklagte beim Bezirksgericht Laufenburg am 5. April 2023 das Ehescheidungsverfahren (OF.2023.29) anhängig gemacht hatte, verlangte die Klägerin mit Gesuch um vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens (Präliminarverfahren) vom 23. Mai 2024 die Abänderung des Eheschutzentscheids vom 12. August 2021 dahingehend, dass ihr der Beklagte einen Ehegattenunterhaltsbeitrag von Fr. 1'950.00 zu bezahlen habe. 2.2. Der Beschwerdeführer unterbreitete am 3. Februar 2025 dem Gerichtspräsidium Laufenburg für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin im Präliminarverfahren eine Kostennote über Fr. 3'935.13. 2.3. Am 9. Mai 2025 erging im Präliminarverfahren der (End-) Entscheid des Gerichtpräsidiums Laufenburg. Darin wurde unter anderem die Gerichtskasse angewiesen, dem Beschwerdeführer "gemäss separater Verfügung vom 9. Mai 2025" eine Parteientschädigung von Fr. 2'584.02 auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3.2). 3. Gegen diesen ihm am 13. Mai 2025 zugestellten Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 23. Mai 2025 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Hauptantrag Es seien Dispositiv-Ziffer 3.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. Mai 2025 sowie Ziffer 1 der separaten Verfügung vom 9. Mai 2025 aufzuheben und neu wie folgt zu fassen: Dispositiv-Ziffer 3.2: Die Gerichtskasse wird angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 3'935.13 (inkl. MwSt.) gemäss separater Verfügung auszurichten. -3- Ziffer 1 der separaten Verfügung von 9. Mai 2025: Die Kostennote wird im Umfang von CHF 3'935.13 (inkl. MwSt.) genehmigt. Eventualantrag Es seien Dispositiv-Ziffer 3.2 des Entscheids des Bezirksgerichts Laufenburg vom 9. Mai 2025 sowie Ziffer 1 der separaten Verfügung vom 9. Mai 2025 aufzuheben und es sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. 2. Unter Kosten- Und Entschädigungsfolgen" Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer ficht die Entschädigung an, die ihm von der Vorinstanz für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin in deren Präliminarverfahren in gekürztem Umfang zugesprochen wurde (zum Anfechtungsobjekt vgl. E. 1.2). Ein Kostenentscheid ist selbständig (nur) mit Beschwerde (Art. 319 ff. ZPO) anfechtbar (Art. 110 ZPO). Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige (d.h. willkürliche) Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. Vorab ist auf das Anfechtungsobjekt einzugehen, zumal die Vorinstanz ein unnötiges, (problematisch) verschachteltes Vorgehen gewählt hat: Im Präliminarentscheid vom 9. Mai 2025 wurde (nur) die Gerichtskasse (die nicht Prozesspartei ist) angewiesen, die Entschädigung gemäss einem anderen Entscheid ("separate Verfügung" ebenfalls vom 9. Mai 2025) auszurichten (Dispositiv-Ziffer 3.2). Diese Anweisung war dabei insofern redundant, als schon die separate Verfügung eine solche Anweisung an die Gerichtskasse enthielt. Die separate Verfügung erweist sich ihrerseits insoweit widersprüchlich, als dort im Verfügungsdispositiv (Ziffer 1) davon die Rede ist, die Kostennote werde genehmigt. In Tat und Wahrheit fand aber gerade keine Genehmigung der vom Beschwerdeführer unterbreiteten Kostennote über Fr. 3'935.13 statt. Vielmehr wurde die Entschädigung des Beschwerdeführers richterlich auf Fr. 2'584.02 festgesetzt und damit die Kostennote gekürzt. Als eigentliches Anfechtungsobjekt (Kürzungsentscheid), durch das der Beschwerdeführer beschwert ist, ist nach dem Gesagten die separate Verfügung vom 9. Mai 2025 zu betrachten, auch wenn sich die dazugehörige Begründung weniger in der Verfügung als im gleichentags -4- erlassenen Präliminarentscheid (E. 5.3) findet. Ist der Auffassung des Beschwerdeführers zu folgen, dass seine Kostennote unzulässig gekürzt wurde (dazu E. 2), ist – insoweit seinem Beschwerdeantrag folgend – in erster Linie das eigentliche Anfechtungsobjekt (separate Verfügung) aufzuheben, der Klarheit halber aber auch die (überflüssige) Dispositiv- Ziffer 3.2 des Präliminarentscheids. Stattdessen ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin zuzusprechen, sei es im mit der Kostennote geltend gemachten, sei es in einem (weniger) gekürzten Umfang. 2. 2.1. Die Kürzung der vom Beschwerdeführer unterbreiteten Kostennote wurde – in E. 5.3 des Präliminarentscheids – wie folgt begründet: Da das Ehescheidungsverfahren der Parteien seit dem 4. April 2023 hängig sei und die Beklagte am 23. Mai 2024 das vorliegende Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellt habe, rechtfertige es sich, basierend auf der Grundentschädigung für ein Ehescheidungsverfahren von Fr. 4'500.00, beim Gesuch bzw. der Stellungnahme von einem Zuschlag von 20 % (auf Fr. 4'500.00) auszugehen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers werde die im Aargau geltende Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 für eine Abänderung eines Präliminar- oder Eheschutzentscheides insbesondere deswegen reduziert, weil nicht mehr sämtlichen Punkte des Getrenntlebens beurteilt werden müssten. Es könne nicht generell davon ausgegangen werden, dass parallel das Ehescheidungsverfahren laufe. Für die Fragen an die Gutachter sei ein ordentlicher Zuschlag von 10 % gemäss § 6 Abs. 3 AnwT zu gewähren. Soweit ein ausserordentlicher Aufwand gemäss § 7 Abs. 1 AnwT mit der Sichtung der bis zur gemeinsamen Hauptverhandlung vorliegenden IV-Akten geltend gemacht werde, sei ein solcher im Umfang von 20 % zu gewähren. 2.2. Diese Begründung ist nicht haltbar: 2.2.1. In erster Linie stellt ein Präliminar- (oder Eheschutz-) Verfahren, wie der Beschwerdeführer zu Recht rügt (Beschwerde S. 4 Rz. 4), ein eigenes Verfahren dar. Bei der Festsetzung einer Entschädigung (Parteientschädigung oder Entschädigung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters) für ein solches eigenständiges Verfahren ist zunächst eine Grundentschädigung gemäss § 3 AnwT zu ermitteln, und zwar auch dann, wenn es sich dabei um ein Summarverfahren im Allgemeinen und ein Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen (Art. 271 ZPO) im Besonderen handelt (vgl. § 3 Abs. 2 AnwT, wonach für Summarverfahren [ausser Vollstreckungsverfahren] und einfache Gesuchsachen die -5- Grundentschädigung 25-100 % der in § 3 Abs. 1 AnwT für das ordentliche und vereinfachte Verfahren vorgesehenen Grundentschädigungsansätze beträgt). Ausgehend von der Grundentschädigung ist die Entschädigung unter Gewährung von Zuschlägen bzw. Vornahme von Abzügen gemäss den §§ 6-8 AnwT sowie unter Berücksichtigung der Auslagen und – gegebenenfalls – der Mehrwertsteuer festzusetzen. Nirgends (insbesondere auch nicht für vorsorgliche Massnahmen im Rahmen eines Scheidungsprozesses) sieht der AnwT vor, dass ein Zuschlag nach § 6 Abs. 3 AnwT auf der Grundentschädigung für ein anderes (konnexes) Verfahren (Hauptverfahren) als Grundentschädigung fungieren soll/kann. Wie die Vorinstanz selber ausgeführt hat, beträgt die Grundentschädigung in einem durchschnittlichen Verfahren betreffend Abänderung eines Eheschutz- oder Präliminarentscheids Fr. 2'700.00 (vgl. statt vieler: Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2023.104 vom 28. August 2023 E. 4.2.4, ZSU.2022.250 vom 9. Januar 2023 E. 6 und ZSU.2023.91 vom 9. August 2023 E. 14). Bereits dieser Betrag liegt über der gesamten von der Vorinstanz festgelegten Entschädigung. 2.2.2. Die Vorinstanz hat einen 20 %-Zuschlag gemäss § 7 AnwT (ausserordentliche Aufwendungen) gewährt. Da nach § 3 Abs. 1 lit. d AnwT die Festsetzung familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge als nicht vermögensrechtlich gilt, ist vorliegend ein Zuschlag gestützt auf § 7 AnwT indessen ausgeschlossen. So ist bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten ausserordentlichem Aufwand stets im Rahmen einer Erhöhung der Grundentschädigung nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT Rechnung zu tragen. Diesfalls werden die Kriterien der Bedeutung und Schwierigkeit des Falles bereits beim innerhalb des Rahmens von Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00 festzulegenden Grundhonorar gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT berücksichtigt. Insofern bleibt für die Anwendung von § 7 Abs. 1 AnwT kein Raum mehr (AGVE 1996 Nr. 27 S. 91 E. 5.c; Entscheide des Obergerichts des Kantons Aargau ZSU.2024.45 vom 1. Mai 2024 E. 3.2.2.2 und ZSU.2024.97 vom 17. Juni 2025 E. 3.2.2.1 f.). Vorliegend ist mit Blick auf die "Bedeutung und Schwierigkeit" (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT) kein überdurchschnittliches Verfahren ersichtlich. Die Vorinstanz fühlte sich wohl in erster Linie deshalb behelfsmässig zu einem Rekurs auf § 7 AnwT bemüssigt, weil die Grundentschädigung rechtsfehlerhaft deutlich zu tief festgesetzt worden war (vgl. E. 2.2.1). Soweit der Kläger in seiner Beschwerde (S. 4 Rz. 6) geltend macht, das Präliminarverfahren habe einen überdurchschnittlichen Aufwand verursacht (so schon Kostennote, act. 142), wird dies in keiner Weise plausibilisiert. Vielmehr ist von einem durchschnittlichen Verfahren auszugehen. -6- 2.2.3. Werden – wie hier – ein Massnahmeverfahren (hier Präliminarverfahren) und ein Hauptverfahren (Scheidungsverfahren) parallel geführt, sind die Zuschläge und Abzüge nach 6-8 AnwT für die beiden Verfahren auseinanderzuhalten. Dabei ist grundsätzlich darauf abzustellen, in welchem Verfahren Eingaben vom Gericht einverlangt wurden. Vorliegend erstattete die Klägerin im Präliminarverfahren eine Rechtsschrift (Gesuch) und es fand eine Verhandlung statt. Damit ist grundsätzlich die volle Grundentschädigung nach § 6 Abs. 1 AnwT geschuldet. Der Umstand, dass die Verhandlungen für das Präliminar- und das Scheidungsverfahren zusammengelegt wurden, rechtfertigt, auch wenn damit wohl gewisse Synergieeffekte verbunden waren, grundsätzlich keinen Abzug nach § 6 Abs. 2 AnwT. Sodann hat die Klägerin auf entsprechende Verfügungen der Gerichtspräsidentin vom 9. August und 13. September 2024 (act. 29 und 48) hin zweimal (identische) Fragen an Ärzte unterbreitet, von denen die Vorinstanz schriftliche Auskünfte (Art. 190 ZPO) einholte. Für diese zusätzlichen Eingaben vom 4. und 23. September 2024 (act. 40 und 59) ist ein Zuschlag von insgesamt 10 % zu gewähren (§ 6 Abs. 3 AnwT). 2.3. Nach dem Gesagten resultiert bei einer Grundentschädigung von Fr. 2'700.00 und einem 10 %-Zuschlag (= Fr. 270.00) nach § 6 Abs. 3 AnwT unter Berücksichtigung der geltend gemachten Auslagen von Fr. 140.40 (act. 142) sowie der Mehrwertsteuer eine Entschädigung von Fr. 3'362.35 (= [Fr. 2'700.00 x 1.1 + Fr. 140.40] x 1.081). 2.4. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Beschwerde (S. 5 Rz. 8) auf den Umstand, dass ihm bei der Ernennung zum unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin mit Verfügung vom 27. Mai 2024 (act. 8) von der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 3'350.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer zugesichert worden sei; indem die Vorinstanz im angefochtenen Kostenentscheid von dieser Zusicherung abgewichen sei, habe sie in krasser Weise das Prinzip von Treu und Glauben verletzt. Dieser Einwand ist nicht zu hören. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen im Kanton Aargau praktizierenden Anwalt. Als solcher kennt er einerseits die im Kanton Aargau geltende Grundentschädigung für ein Verfahren betr. Abänderung eines Eheschutzentscheids (vgl. Beschwerde S. 4 Rz. 5; vgl. auch die eingereichte Kostennote vom 3. Februar 2025 [act. 142]). Andererseits musste ihm klar sein, dass ein Gericht eine Entschädigung erst nach Abschluss des Verfahrens zuspricht und nicht schon prospektiv. Im Übrigen war nicht der Beschwerdeführer Adressat der Verfügung vom 24. Mai 2024, sondern die Klägerin. Allein deshalb ist die Berufung des Beschwerdeführers auf das Prinzip von Treu und Glauben verfehlt. -7- 2.5. Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 3'362.35 zuzusprechen (vgl. E. 2.3). Er obsiegt damit mit seiner Beschwerde zu knapp drei Fünfteln. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Entscheidgebühr von Fr. 500.00 dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln mit Fr. 200.00 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Grundentschädigung beträgt bei einem Streitwert von Fr. 1'351.11 gerundet Fr. 1'407.00 (§ 3 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 AnwT). Mangels Vertretung, d.h. mangels Instruktion und Korrespondenz (§ 6 Abs. 1 AnwT) ist ein Abzug von 30 % vorzunehmen (§ 6 Abs. 2 AnwT). Unter Berücksichtigung eines weiteren Abzugs von 20 % wegen fehlender Verhandlung, einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer von 8.1 % ist die Entschädigung für dieses Beschwerdeverfahren gerichtlich auf gerundet Fr. 783.00 (Fr. 1'407.00 x 0.5 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer drei Fünftel davon und somit (gerundet) Fr. 470.00 zu Lasten der Kasse des Bezirksgerichts Laufenburg zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Dispositiv-Ziffer 3.2 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Laufenburg vom 9. Mai 2025 sowie die "separate Verfügung vom 9. Mai 2025" aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin im Präliminarverfahren SF.2024.26 eine Entschädigung von Fr. 3'362.35 (inkl. MWSt) zugesprochen. 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 500.00 wird dem Beschwerdeführer zu zwei Fünfteln mit Fr. 200.00 auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 470.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zulasten der Kasse des Bezirksgerichts Laufenburg zugesprochen. -8- Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechts- frage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 1'351.11. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). -9- Aarau, 30. Juli 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella