Da der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen (vgl. E. 7 oben), ist ihr Gesuch in Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 5A_849/2008 vom 9. Februar 2009 E. 2.2.1 f.). Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung des Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Spruchgebühr von Fr. 2'000.00 wird dem Beklagten auferlegt. 3. Der Beklagte wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin eine Parteientschädigung in gerichtlich festgesetzter Höhe von Fr. 1'805.00 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuern) zu bezahlen.