8. Unentgeltliche Rechtspflege Sowohl dem Beklagten (Berufung, S. 15) als auch der Klägerin (Berufungsantwort, S. 8), welche beide offensichtlich zivilprozessual bedürftig sind (vgl. E. 3.2 und E. 4.4 oben), wird für das aus beidseitiger Sicht nicht aussichtslose Berufungsverfahren antragsgemäss (Art. 119 Abs. 5 ZPO) die unentgeltliche Rechtspflege unter Einsetzung ihrer Rechtsvertreter als unentgeltliche Rechtsbeistände bewilligt (Art. 117 f. ZPO). Da der Klägerin im vorliegenden Berufungsverfahren keine Gerichtskosten anfallen (vgl. E. 7 oben), ist ihr Gesuch in Bezug auf die Gerichtskosten als gegenstandslos abzuschreiben (vgl. BGE 109 Ia 5 E. 5;