6. Fazit Zusammenfassend bleibt es damit bei der im Übrigen unangefochten gebliebenen Unterhaltsberechnung der Vorinstanz. Dies führt zur Abweisung der Berufung des Beklagten. 7. Kosten Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. a ZPO). Die ihm aufzuerlegende obergerichtliche Spruchgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgelegt (§ 29 GebührD - 14 -