Dass die Klägerin ihr Einkommen resp. ihre Eigenversorgungskapazität, wie ihr der Beklagte unterstellt (Stellungnahme, S. 7 [act. 23]; OF.2023.29, Klagebegründung S. 5 [act. 50]), gezielt in Schädigungsabsicht tief halten würde, d.h. gerade im Hinblick auf den zu führenden Prozess (BGE 143 III 233 E. 3.4), ist weder dargetan noch ersichtlich. Für eine solche Annahme fehlt es an den dafür erforderlichen eindeutigen Indizien (Urteil des Bundesgerichts 5A_403/2019 vom 12. März 2020 E. 4.3.2).