nur rund Fr. 2'440.00 (Fr. 3'250.00 / 0.8 x 0.6). Da die Klägerin kein tieferes hypothetisches Einkommen und auch keinen späteren Zeitpunkt für dessen Anrechnung geltend macht, muss nicht vertieft werden, ob ihre Bemühungen um eine Arbeitsstelle (Berufungsantwortbeilage 4) ausreichend sind.