Daran ändert auch nichts, dass Oberpsychologin K._____, E._____, in ihrem Bericht vom 15. Februar 2024 (Gesuchsbeilage 6), S. 4, als Ziel einer sukzessiven beruflichen Wiedereingliederung die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % angab. Dieses Ziel konnte trotz Aufbautraining nicht erreicht werden. Anzufügen ist, dass der Klägerin im Bericht von Dr. phil. H._____ und Dr. med. L._____ des I._____ vom 15. April 2025 (weiterhin) eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig teilremittiert mit verbleibenden kognitiven Einschränkungen i.S.v. Konzentrationsstörungen; F33) als Diagnose gestellt und eine Arbeitsfähigkeit von (nur) ca. 60 % attestiert und entsprechend – bei nicht