Diesen Erwägungen vermochte der Beklagte in seiner Berufung (worin er im Wesentlichen seine Ausführungen in erster Instanz [Stellungnahme, S. 7 f. {act. 23 f.}; Verhandlungsprotokoll, S. 6 und 19 {act. 89, 102}] und im Ehescheidungsverfahren [OF.2023.29: Klagebegründung, S. 5 {act. 50}, Replik, S. 3 f. {act. 77 f.}] wiederholt) nichts (novenrechtlich zulässiges [E. 1 oben]) Substanzielles entgegenzuhalten. Daran ändert auch nichts, dass Oberpsychologin K._____, E._____, in ihrem Bericht vom 15. Februar 2024 (Gesuchsbeilage 6), S. 4, als Ziel einer sukzessiven beruflichen Wiedereingliederung die Steigerung der Arbeitsfähigkeit auf 100 % angab.