5.2. Rechtliches Wenn (wie vorliegend, wo das Scheidungsverfahren hängig ist) keine vernünftige Aussicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, gilt ab der Trennung das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-)Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer bestehenden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4, 147 III 308 E. 5.2). Schöpft ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, darf ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erzielen zumutbar und möglich ist (BGE 144 III 481 E. 4).