__ AG vom 17. April 2024 gebe es keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit. Da die Klägerin nicht beabsichtige, sich ernsthaft behandeln zu lassen, rechtfertige sich keine "Schonfrist" von zwei Jahren. Ihr sei ab Mai 2024 ein hypothetisches Einkommen für ein 100 %-Pensum resp. mindestens das ermittelte Bruttoeinkommen von Fr. 6'179.00 anzurechnen (Berufung, S. 10 ff.). Die Klägerin bestreitet die Ausführungen des Beklagten; er blende ihre Krankheit aus. Derzeit werde eine IV-Berentung abgeklärt. Ihre aktuelle Arbeitsfähigkeit betrage maximal 60 % und werde sich nicht mehr ändern. Sie habe bis heute keine Stelle gefunden.