5. Einkommen Klägerin 5.1. Vorinstanz Die Vorinstanz rechnete der Klägerin, die zuletzt als [...] gearbeitet habe, gestützt auf den statistischen Lohnrechner 2022 des Bundesamts für Statistik BFS ab dem 1. August 2025 "für einen Assistenzberuf im Gesundheitswesen" ein im Vergleich zu diesem Lohnrechner reduziertes hypothetisches Einkommen von Fr. 2'650.70 für ein 60 %-Pensum an (angefochtener Entscheid, E. 4.5.3.6). Der Beklagte bestreitet, dass die Klägerin ihre Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen habe aufgeben müssen. Laut Schreiben der D._____ AG vom 17. April 2024 gebe es keine medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit.