Nur weil einige der diversen in Betreibung gesetzten Forderungen in zeitlicher Hinsicht (noch) gemeinsame Schulden der Parteien betreffen könnten (insb. Steuerschulden und Krankenkassenbeiträge), bedeutet dies noch nicht, dass diese auch mittels Lohnpfändungen im relevanten Zeitraum ab 1. Juni 2024 getilgt wurden. Das Argument, die Ehelichkeit der Schulden ergebe sich bereits daraus, dass die Parteien noch verheiratet seien, verfängt selbstverständlich nicht. Die Schulden müssen vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen worden sein (E. 4.3 oben); vorliegend leben die Parteien seit dem 1. April 2021 getrennt (Prozessgeschichte Ziff. 1).