die Behauptung des Beklagten, wonach er eheliche Schulden getilgt habe, wurden von der Klägerin nun aber bestritten (E. 4.2 oben), und auch den vorinstanzlichen Akten lässt sich nicht entnehmen, welche der angeblichen Finanzierung des gemeinsamen Unterhalts dienenden Schulden konkret durch die ab Juni 2024 vollzogenen Lohnpfändungen abbezahlt worden sein sollen. Nur weil einige der diversen in Betreibung gesetzten Forderungen in zeitlicher Hinsicht (noch) gemeinsame Schulden der Parteien betreffen könnten (insb. Steuerschulden und Krankenkassenbeiträge), bedeutet dies noch nicht, dass diese auch mittels Lohnpfändungen im relevanten Zeitraum ab 1. Juni 2024 getilgt wurden.