Ausführungen resp. die Behauptung des Beklagten, wonach er eheliche Schulden getilgt habe, wurden von der Klägerin nun aber bestritten (E. 4.2 oben), und auch den vorinstanzlichen Akten lässt sich nicht entnehmen, welche der angeblichen Finanzierung des gemeinsamen Unterhalts dienenden Schulden konkret durch die ab Juni 2024 vollzogenen Lohnpfändungen abbezahlt worden sein sollen.