Ein Betrag von Fr. 1'640.00 pro Monat erscheine für die "laufende Schuldentilgung" angemessen (act. 21 ff.). Zum Beleg dieser Ausführungen hat er den Zahlungsbefehl betreffend Gemeindesteuern 2021, den Betreibungsregisterauszug vom 19. April 2024 für den Zeitraum ab 8. April 2021 und eine Existenzminimumberechnung des Betreibungsamts R._____ vom 20. April 2023 eingereicht (Beilagen 3, 5 und 7 zur Stellungnahme). Für den vorliegend relevanten Zeitraum (ab Juni 2024) hat der Beklagte sodann Lohnabrechnungen bis und mit Dezember 2024 vorgelegt (Beilage 2 zur Stellungnahme; Beilage 10 zur Eingabe des Beklagten vom 4. September 2024; OF.2023.29;