In der Begründung seiner Scheidungsklage vom 30. November 2023 (vgl. E. 4.2 oben) hatte der Beklagte vorgebracht, "[d]ie abzuzahlenden Schulden wurden für die Familie eingegangen und sind daher im Bedarf zu berücksichtigen" (OF.2023.29, act. 49). Im Abänderungsverfahren brachte der Beklagte mit Stellungnahme vom 21. Juni 2024 vor, er habe diverse Schulden der Familie "entweder allein bezahlt oder [wurde] für diese gepfändet". Er listete 15 "Gläubiger", den Betrag ihrer "Forderung und ob die Forderung "bezahlt" wurde oder ein "Verlustschein" resultiert ist, auf. Dazu sei eine weitere Betreibung "für die Gemeindesteuern 2021" gekommen.