achten wären, wenn der Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Schuldentilgung glaubhaft (E. 2 oben) gemacht hätte (E. 4.4.1 Abs. 1 oben). Er hätte im Einzelnen und substantiiert darlegen müssen, dass und welche für den gemeinsamen Unterhalt (also vor der Trennung der Parteien) eingegangenen Schulden mittels den Lohnpfändungen ab dem 1. Juni 2024 getilgt worden sind resp. nach wie vor getilgt werden. In der Begründung seiner Scheidungsklage vom 30. November 2023 (vgl. E. 4.2 oben) hatte der Beklagte vorgebracht, "[d]ie abzuzahlenden Schulden wurden für die Familie eingegangen und sind daher im Bedarf zu berücksichtigen" (OF.2023.29, act. 49).