4.4.4. Ehelichkeit der mittels Lohnpfändung getilgten Schulden Anzumerken ist, dass die Berücksichtigung allfälliger Lohnpfändungen bzw. Abzahlungen an Drittschuldner auf Seiten des Beklagten ohnehin nur dann in Frage käme, wenn (und soweit) erstens nach Deckung der betreibungsrechtlichen Existenzminima der Parteien ein Überschuss verbliebe (was angesichts der knappen finanziellen Verhältnisse jedenfalls in der ersten Phase [vgl. E. 3.2 oben] fraglich ist) und zweitens selbst dann die durch den Beklagten mittels Lohnpfändung regelmässig abbezahlten Drittschulden im Verhältnis zur Klägerin als Unterhaltsgläubigerin nur dann zu be-