Diese Untätigkeit hat sich der Beklagte vorwerfen zu lassen. Es liegt weder in der Verantwortung der Klägerin, dass es der Beklagte zugunsten des Abbaus von Drittschulden versäumt hat, beim Betreibungsamt eine Anpassung der Lohnpfändung anzustreben, noch dass die Vorinstanz erst am 9. Mai 2025 über das Gesuch der Klägerin um Erlass vorsorglicher Massnahmen entschieden und ihn zu Unterhaltszahlungen ab dem 1. Juni 2024 verpflichtet hat. Damit dürfen ihr diese Umstände auch nicht zum Nachteil gereichen, könnte doch sonst der -9-