Demzufolge hätte der anwaltlich vertretene Beklagte spätestens Ende Mai 2024 das Betreibungsamt über die gerichtlich gestellte Forderung seiner Ehefrau informieren und gestützt darauf eine Revision der verfügten Lohnpfändung ab dem 1. Juni 2024 beantragen müssen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LY180005-O/U vom 28. September 2018 E. 2.9). Familienrechtliche Unterhaltspflichten geniessen nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung Vorrang gegenüber der Pflicht zur Tilgung von Drittschulden und der dafür erwirkten Lohnpfändungen (vgl. BGE 127 III 289, E. 2a/bb; Urteil des Bundesgerichts 5A_131/2007 vom 8. Juni 2007 E. 2.2).