Er hätte ab diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, gerichtlich zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet zu werden. Demzufolge hätte der anwaltlich vertretene Beklagte spätestens Ende Mai 2024 das Betreibungsamt über die gerichtlich gestellte Forderung seiner Ehefrau informieren und gestützt darauf eine Revision der verfügten Lohnpfändung ab dem 1. Juni 2024 beantragen müssen (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LY180005-O/U vom 28. September 2018 E. 2.9).