Die Klägerin beantragte mit Gesuch vom 23. Mai 2024 die Verpflichtung des Beklagten zur Leistung von monatlichem Ehegattenunterhalt ab dem 23. Mai 2024 (Prozessgeschichte Ziff. 2.1). Das Gesuch wurde dem Beklagten mit Verfügung vom 27. Mai 2024 zugestellt (act. 10). Ihm war somit seit dem 27. Mai 2024 bekannt, dass die Klägerin ab dem 23. Mai 2024 monatlichen Ehegattenunterhalt von monatlich Fr. 1'950.00 von ihm fordert. Er hätte ab diesem Zeitpunkt damit rechnen müssen, gerichtlich zur Bezahlung von Ehegattenunterhalt verpflichtet zu werden.