4.4.3. Möglichkeit der Revision der Lohnpfändung Gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG hat das Betreibungsamt die Lohnpfändung anzupassen bzw. zu revidieren, wenn sich die massgebenden Lebensumstände des Schuldners während der laufenden Einkommenspfändung verändern. Zwar bleibt die ursprünglich verfügte Einkommenspfändung bestehen, sie ist jedoch den veränderten Verhältnissen anzupassen, d.h. sie -8-