Dessen eigentliche Höhe wird durch eine Lohnpfändung nicht beeinflusst, sondern vielmehr bewirkt die Lohnpfändung, dass der Schuldner über einen gewissen (gepfändeten) Anteil seines Lohnes nicht mehr frei verfügen kann. Der Schuldner erzielt das ihm zustehende Erwerbseinkommen also effektiv und in unveränderter Höhe (vgl. Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich LY180005-O/U vom 28. September 2018 E. 2.7).