sind (Urteil des Bundesgerichts 5A_141/2014 vom 18. April 2014 E. 3.5). Dies gilt auch im Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen, denn die Geltung der Untersuchungsmaxime ändert nichts an der Beweislast und enthebt die Parteien nicht davon, an der Sammlung des Prozessstoffes mitzuwirken (Art. 160 ZPO). Es obliegt ihnen, dem Gericht die rechtserheblichen Tatsachen zu unterbreiten und es auf die verfügbaren Beweismittel hinzuweisen (vgl. E. 1 oben).