4.4. Würdigung 4.4.1. Lohnpfändung analog Schuldentilgung Streitpunkt bilden vorliegend nicht selbständige Abzahlungen des Beklagten, sondern monatlich direkt von seinem Lohn in Abzug gebrachte Lohnpfändungen durch das zuständige Betreibungsamt im hier interessierenden Zeitraum ab Juni 2024 (Prozessgeschichte Ziff. 2.4). Da Lohnpfändungen letztlich ebenfalls der Abzahlung von Drittschulden dienen, muss für deren Berücksichtigung im Rahmen der Ermittlung der Leistungsfähigkeit eines Unterhaltsschuldners aber grundsätzlich dasselbe gelten, wie für regelmässig geleistete Abzahlungen an Dritte.