Vorausgesetzt ist zudem, dass die Schulden vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen wurden und der Wert beiden Ehegatten weiterhin dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde. Nicht zu berücksichtigen sind Schulden, wenn sie einzig im Interesse einer Partei liegen, es sei denn, beide würden solidarisch haften. Schuldverpflichtungen werden sodann nur berücksichtigt, wenn tatsächlich Abschlagszahlungen geleistet werden (Entscheid der 5. Zivilkammer des Obergerichts ZSU.2024.112 vom 2. September 2024 E. 5.2). -7-