4.3. Rechtliches Die Voraussetzungen, unter welchen in der Unterhaltsberechnung Schulden veranschlagt werden können, hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (angefochtener Entscheid, E. 4.5.1): Eine Schuldentilgung kann im Rahmen des familienrechtlichen Existenzminimums "angemessen" berücksichtigt werden, wenn das betreibungsrechtliche Existenzminimum aller Berechtigten gedeckt ist (BGE 147 III 281 f. E. 7.2). Vorausgesetzt ist zudem, dass die Schulden vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen wurden und der Wert beiden Ehegatten weiterhin dient beziehungsweise bereits gemeinsam verbraucht wurde.