4.2. Nicht anerkannt Mit dem Einwand, die Klägerin habe die von ihm mit Stellungnahme geltend gemachte Schuldentilgung anerkannt (weil sie auf eine Replik verzichtet habe), ist der Beklagte nicht zu hören. Wie die Klägerin zurecht kontert (Berufungsantwort, S. 3 ff.), hat sie die Berücksichtigung seiner Schulden nicht nur vor Vorinstanz (implizit und explizit [Gesuch, Ziff. 6]), sondern auch in ihrer Klageantwort vom 29. April 2024 und der Duplik vom 9. Dezember 2024 im Ehescheidungsverfahren (OF.2023.29; Ziff. 9 [act. 67 f.] resp. Ziff. 8 [act, 108] und 9 [act. 110]), dessen Akten mit Verfügung vom 9. August 2024 prozedürlich erklärten worden waren (act.