die Parteien seien noch verheiratet, weshalb es sich um eheliche Schulden handle. Sein Lohn sei schon im Juni 2024 auf sein Existenzminimum gepfändet gewesen. Die Lohnpfändungen seien irreversibel, weshalb die Schulden unabhängig von ihrem Entstehungszeitpunkt in seinem Bedarf zu berücksichtigen seien (Berufung, S. 3 ff.). Die Klägerin widerspricht dem Beklagten betreffend Anerkennung der Schuldentilgung und Glaubhaftmachung der Ehelichkeit der Schulden (Berufungsantwort, S. 3 ff.).