vor Aufhebung des gemeinsamen Haushalts eingegangen worden seien und der Wert beiden Ehegatten diene. Weil das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Klägerin nicht gedeckt sei, könnten ohnehin keine Schulden berücksichtigt werden (angefochtener Entscheid, E. 4.5.4.1). Der Beklagte beharrt auf dem Einbezug der Schuldentilgung. Zum einen habe die Klägerin die Schuldentilgung nicht bestritten, weshalb ihm "weder die weitere Substantiierung, geschweige denn, der Nachweis der behaupteten Tatsachen" oblegen habe. Zum anderen habe er die "Tilgung von Schulden der Familie" nachgewiesen; die Parteien seien noch verheiratet, weshalb es sich um eheliche Schulden handle.