3. Ehegattenunterhalt 3.1. Vorbringen der Parteien in erster Instanz Die Vorinstanz erblickte im Wegfall des Kinderunterhalts zufolge C._____ Volljährigkeit einen Abänderungsgrund, welcher die Prüfung des Ehegattenunterhalts rechtfertige (angefochtener Entscheid, E. 3.2 f.). Der Beklagte macht mit der Berufung nicht substantiiert geltend, dass kein Abänderungsgrund vorliege. 3.2. Vorinstanz Die Vorinstanz aktualisierte die Unterhaltsberechnung wie folgt (angefochtener Entscheid, E. 4.5.4):