Die Parteien müssen aber bei der Erstellung des Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitwirken. Sie müssen das Gericht über den Sachverhalt orientieren und ihm die verfügbaren Beweismittel nennen (BGE 128 III 411 E. 3.2.1; Urteil des Bundesgerichts 5A_936/2022 vom 8. November 2023 E. 5.1.2). Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt die beweisbelastete Partei (GEHRI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 4. Aufl. 2024, N. 17 zu Art. 55 ZPO). -4-