312 Abs. 1 ZPO) fristgerecht gegen das erstinstanzliche Urteil erheben (BGE 144 III 394 E. 4.1.4, 142 III 416 f. E. 2.2.4). Sind (wie vorliegend; E. 3 unten) keine Kinderbelange strittig und gelangt damit nicht die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) zur Anwendung (Art. 317 Abs. 1bis e contrario; BGE 144 III 349 E. 4.2.1), ist das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs. 1 ZPO möglich (BGE 143 III 43 E. 4.1). Im Rahmen der (sozialen) Untersuchungsmaxime (Art. 272 ZPO) hat das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Die Parteien müssen aber bei der Erstellung des Sachverhalts im Sinne einer prozessualen Obliegenheit aktiv mitwirken.